Inhaltsverzeichnis

Übersicht Testkorpus

Für die Tests mit den Texten wurden insgesamt vier Anwendungsfälle definiert, jeweils in einer Variante in Griechisch und in Latein.

  1. Texte mit nachgewiesener, unzweifelhafter Urheberschaft desselben Ursprungs.
  2. Texte mit wissenschaftlich nachgewiesener Pseudo-Autorenschaft in Kombination mit Texten der Autoren, von dem sie angeblich stammen.
  3. Texte, die im wissenschaftlichen Diskurs einst als Pseudo-Texte galten und später widerlegt wurden, und deren Urheberschaft wir sicher sein können.
  4. Texte von verschiedenen Autoren mit ähnlichen Themen.
Testfall Grieschich Latein
1 Plutarch De cohibenda ira
Plutarch De tranquillitate animi
Seneca De tranquillitate animi
Seneca De ira
2 Plato Phaedo
Ps.-Plato Axiochus
Servius und Servius auctus
In Vergilii Aeneidos libros
In Vergilii Bucolicon librum
In Vergilii Georgicon libros
3 Plato Politicus
Plato Leges
Cicero Pro Milone
Cicero Pro Marcello
4 Plato Apologia Socratis
Xenophon Apologia Socratis
Cicero De oratore
Tacitus Dialogus de oratoribus

Griechisch

Werk Abkürzung TLG-Nr. Ausgabe des TLG CTS-URN bei Perseus
Plato Apologia Socratis Plat. Ap. 0059.002 Burnet, J. Platonis opera, vol. 1, Oxford 1900, St I.17a-42a urn:cts:greekLit:tlg0059.tlg002
Plato Leges Plat. Leg. 0059.034 Burnet, J. Platonis opera, vol. 5, Oxford 1907, St II.624a-969d urn:cts:greekLit:tlg0059.tlg034
Plato Phaedo Plat. Phd. 0059.004 Burnet, J. Platonis opera, vol. 1, Oxford 1900, St I.57a-118a urn:cts:greekLit:tlg0059.tlg004
Plato Politicus Plat. Plt. 0059.008 Burnet, J. Platonis opera, vol. 1, Oxford 1900, St II.257a-311c urn:cts:greekLit:tlg0059.tlg008
Ps.-Plato Axiochus Plat. Ax. 0059.038 Burnet, J. Platonis opera, vol. 5, Oxford 1907, St III.364a-372b urn:cts:greekLit:tlg0059.tlg038
Plutarch De cohibenda ira Plut. De coh. 0007.095 Pohlenz, M., Plutarchi moralia, vol. 3, Leipzig, 1929, 452f-464d urn:cts:greekLit:tlg0007.tlg095
Plutarch De tranquillitate animi Plut. Tranq. 0007.096 Pohlenz, M., Plutarchi moralia, vol. 3, Leipzig, 1929, 464e-477f urn:cts:greekLit:tlg0007.tlg096
Xenophon Apologia Socratis Xen. Ap. 0032.005 Marchant, E.C., Xenophontis opera omnia, vol. 2, 2nd edn., Oxford: Clarendon Press, 1921 (repr. 1971) urn:cts:greekLit:tlg0032.tlg005

Der TLG als Korpusgrundlage

Der Thesaurus Linguae Graecae® (TLG®) ist ein 1972 ins Leben gerufene Forschungsprogramm an der Universität von Kalifornien, Irvine, in welchem die meisten literarischen Texte in griechischer Sprache von Homer bis zum Fall von Byzanz 1453 n. Chr. gesammelt und digitalisiert werden. Es existieren mehrere, historisch voneinander abgrenzbare Varianten der Textsammlung:

Für die Nutzung des TLG-E als Korpusgrundlage für die griechischen Werke ergeben sich aus den 2018 mit dem UrhWissG neu eingeführten Bestimmungen nachfolgend skizzierte Szenarien.

1. Bei den Texten des TLG-E handelt es sich um eine Datenbank.

In § 87a UrhG ist eine Begriffsbestimmung „Datenbank“ gegeben. Die per CD-Rom vertriebenen Texte des TLG-E sind nach dieser Definition eine Datenbank, da es sich handelt um:

2. Eine Datenbank darf zur wissenschaftlichen Forschung vervielfältigt werden.

Für die Nutzung von Datenbanken hat der Gesetzgeber Schranken des Rechts des Datenbankherstellers in § 87c UrhG definiert. So ist die Vervielfältigung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank zulässig zu Zwecken des Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung gemäß § 60d UrhG, vgl. auch § 87e UrhG.

3. Die Texte dürfen umformatiert werden.

Bei der Umwandlung in andere Dateiformate handelt es sich nicht um eine Bearbeitung im Sinne des § 23 Absatz 1 UrhG, da der 2018 mit dem UrhWissG neu eingeführte § 23 Absatz 3 UrhG klarstellt, dass die technisch bedingte Änderungen eines Werkes bei Nutzungen für die Fälle des § 60d UrhG nicht gilt. Mit anderen Worten: Eine Umformatierung ist in diesen Fällen gleichbedeutend mit einer Vervielfältigung.

4. Die Vervielfältigungen dürfen mit angemessenen Sicherheitsvorkehrungen gegen unbefugte Benutzung aufbewahrt werden.

Nach § 60d Absatz 5 UrhG ist es gestattet, die Vervielfältigungen mit angemessenen Sicherheitsvorkehrungen gegen unbefugte Benutzung aufzubewahren, solange sie zur Überprüfung wissenschaftlicher Erkenntnisse erforderlich sind. Eine zeitliche Einschränkung ist nicht gegeben. Da davon auszugehen sein muss, dass die Überprüfung wissenschaftlicher Erkenntnisse im Sinne der Replizierbarkeit von Forschung niemals abgeschlossen ist, müssen, nein dürfen die Vervielfältigungen nicht gelöscht werden nach Abschluss des Forschungsprojektes.

5. Die Vervielfältigungen dürfen zur Replikation einzelnen Dritten zur Verfügung gestellt werden

Einem abgegrenzten Kreis von Personen der gemeinsamen wissenschaftlichen Forschung oder einzelnen Dritten zur Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung dürfen die Vervielfältigungen nach § 60d Absatz 4 UrhG öffentlich zugänglich gemacht werden. Es sind keine zeitlichen Fristen festgelegt, wie lange nach Beendigung eines Forschungsprojektes die Vervielfältigungen einzelnen Dritten öffentlich zugänglich gemacht werden dürfen. Mit anderen Worten: Die dem Korpus zugrunde liegenden Werke dürfen langzeitarchiviert werden, sofern keine unbefugte Benutzung sichergestellt ist.

6. Die Urheberrechte sind verjährt

Gemäß § 87d UrhG sind die Rechte des Datenbankherstellers nach fünfzehn Jahren nach der Veröffentlichung erloschen. Die TLG-E-CD-Rom wurde 2000 veröffentlicht, die Daten darauf sind bis heute unverändert.

Latein

Werk Abkürzung PHI-Nr. Ausgabe der PHI CTS-URN Perseus Datierung
Cicero De oratore Cic. De or. 0474.037 Wilkins, A. S., M. Tulli Ciceronis Rhetorica, vol. 1, 1902 urn:cts:latinLit:phi0474.phi037 55 v. Chr.
Cicero Pro Marcello Cic. Marcell. 0474.032 Clark, A. C., M. Tulli Ciceronis Orationes, vol. 2, 1918 urn:cts:latinLit:phi0474.phi032 46 v. Chr.
Cicero Pro Milone Cic. Mil. 0474.031 Clark, A. C., M. Tulli Ciceronis Orationes, vol. 2, 1918 urn:cts:latinLit:phi0474.phi031 52 v. Chr.
Seneca De tranquillitate animi Sen. Tranq. 1017.012 Reynolds L. D., L. Annaei Senecae Dialogorum, Libri Duodecim, 1977 urn:cts:latinLit:stoa0255.stoa013 unklar
(1 - 65 n. Chr.)
Seneca De ira Sen. De ira 1017.012 Reynolds L. D., L. Annaei Senecae Dialogorum, Libri Duodecim, 1977 urn:cts:latinLit:stoa0255.stoa010 unklar
(1 - 65 n. Chr.)
Servius und Servius auctus
In Vergilii Aeneidos libros
In Vergilii Bucolicon librum
In Vergilii Georgicon libros
Serv. bzw. Serv. auct. Aen.; Ecl.; Georg. 2349.005; 2349.006; 2349.007 Thilo, G., Servii, Grammatici Qui Feruntur in Vergilii Carmina Commentarii, vols. 1-2, 1878-1884
Thilo, G., Servii; Grammatici Qui Feruntur in Vergilii Bucolica et Georgica; Commentarii, Vol. 3:1, 1887
urn:cts:latinLit:phi2349.phi005
urn:cts:latinLit:phi2349.phi006
urn:cts:latinLit:phi2349.phi007
unklar
(spätes 4. - frühes 5. Jahrhundert)
Tacitus Dialogus de oratoribus Tac. Dial. 1351.003 Furneaux H., Cornelii Taciti Opera, Minora, 1939 urn:cts:latinLit:phi1351.phi003 unklar
(ca. 58 - 120 n. Chr.)

Die PHI-Datenbank als Korpusgrundlage

Die PHI-Datenbank ist die vom Packard Humanities Institute zur Verfügung gestellte CD ROM 5.3 (hrsg. 1991), welche im Wesentlichen alle lateinischen literarischen Texte, die vor 200 n. Chr. geschrieben wurden, sowie einige ausgewählte Texte aus der Spätantike enthält. Sie ist im Betacode verfasst und kann z. B. mit Diogenes ausgelesen werden. Die Texte sind seit 2015 alle auch online verfüg- und durchsuchbar, und zwar nach den "Fair Use"-Prinzipien:

Für die Nutzung des PHI-5-Datenbank als Korpusgrundlage für die griechischen Werke ergeben sich aus den 2018 mit dem UrhWissG neu eingeführten Bestimmungen nachfolgend skizzierte Szenarien.

1. Bei den Texten der PHI-5 handelt es sich um eine Datenbank.

In § 87a UrhG ist eine Begriffsbestimmung „Datenbank“ gegeben. Die per CD-Rom vertriebenen Texte der PHI-5 sind nach dieser Definition eine Datenbank, da es sich handelt um:

2. Eine Datenbank darf zur wissenschaftlichen Forschung vervielfältigt werden.

Für die Nutzung von Datenbanken hat der Gesetzgeber Schranken des Rechts des Datenbankherstellers in § 87c UrhG definiert. So ist die Vervielfältigung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank zulässig zu Zwecken des Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung gemäß § 60d UrhG, vgl. auch § 87e UrhG.

3. Die Texte dürfen umformatiert werden.

Bei der Umwandlung in andere Dateiformate handelt es sich nicht um eine Bearbeitung im Sinne des § 23 Absatz 1 UrhG, da der 2018 mit dem UrhWissG neu eingeführte § 23 Absatz 3 UrhG klarstellt, dass die technisch bedingte Änderungen eines Werkes bei Nutzungen für die Fälle des § 60d UrhG nicht gilt. Mit anderen Worten: Eine Umformatierung ist in diesen Fällen gleichbedeutend mit einer Vervielfältigung.

4. Die Vervielfältigungen dürfen mit angemessenen Sicherheitsvorkehrungen gegen unbefugte Benutzung aufbewahrt werden.

Nach § 60d Absatz 5 UrhG ist es gestattet, die Vervielfältigungen mit angemessenen Sicherheitsvorkehrungen gegen unbefugte Benutzung aufzubewahren, solange sie zur Überprüfung wissenschaftlicher Erkenntnisse erforderlich sind. Eine zeitliche Einschränkung ist nicht gegeben. Da davon auszugehen sein muss, dass die Überprüfung wissenschaftlicher Erkenntnisse im Sinne der Replizierbarkeit von Forschung niemals abgeschlossen ist, müssen, nein dürfen die Vervielfältigungen nicht gelöscht werden nach Abschluss des Forschungsprojektes.

5. Die Vervielfältigungen dürfen zur Replikation einzelnen Dritten zur Verfügung gestellt werden

Einem abgegrenzten Kreis von Personen der gemeinsamen wissenschaftlichen Forschung oder einzelnen Dritten zur Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung dürfen die Vervielfältigungen nach § 60d Absatz 4 UrhG öffentlich zugänglich gemacht werden. Es sind keine zeitlichen Fristen festgelegt, wie lange nach Beendigung eines Forschungsprojektes die Vervielfältigungen einzelnen Dritten öffentlich zugänglich gemacht werden dürfen. Mit anderen Worten: Die dem Korpus zugrunde liegenden Werke dürfen langzeitarchiviert werden, sofern keine unbefugte Benutzung sichergestellt ist.

6. Die Urheberrechte sind verjährt

Gemäß § 87d UrhG sind die Rechte des Datenbankherstellers nach fünfzehn Jahren nach der Veröffentlichung erloschen. Die PHI-5.3-CD-ROM wurde 1991 veröffentlicht, die 2015 online zur Verfügung gestellte Version ist diejenige von 1991.

Abschließende Überlegungen

Das Testtextcorpus, d.h. auch dessen Herkunft, muss für Nachfolgeforschung transparent gemacht werden. Anderenfalls ist die Replikationsmöglichkeit nicht mehr gegeben. Jegliche willkürliche Veränderungen am Text, um dessen Herkunft zu verschleiern, verbieten sich daher. Veränderungen am Text bzw. in der dazugehörigen XML-Datei sind nur zulässig, wenn sie für die Untersuchung nützlich sind und transparent gemacht werden.